Besteuerung von Nichtresidenten in Spanien – IRNR und Modelo 210
Steuerrecht Spanien–Deutschland
Wer in Spanien nicht steuerlich ansässig ist, kann dort trotzdem steuerpflichtig sein, wenn spanische Einkünfte oder Vermögenswerte vorhanden sind. Besonders häufig betrifft dies Eigentümer einer Ferienimmobilie in Spanien. Für zahlreiche Einkünfte wird die spanische Nichtresidentensteuer IRNR über das Modelo 210 erklärt.
Eigengenutzte Immobilie
Nichtresidenten, die eine spanische Stadtimmobilie selbst nutzen oder ungenutzt halten, müssen regelmäßig eine fiktive Immobiliennutzung versteuern. Die Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich aus dem Katasterwert abgeleitet.
Je nach Katasterbewertung werden hierfür grundsätzlich 1,1 oder 2 Prozent des maßgeblichen Werts als fiktive Einkünfte angesetzt. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wird anschließend der jeweils geltende IRNR-Steuersatz angewendet.
Welche Steuersätze gelten?
Für viele dem allgemeinen IRNR-Satz unterliegende Einkünfte beträgt der Steuersatz für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem EU-Staat sowie bestimmten EWR-Staaten derzeit 19 Prozent. Für sonstige Steuerpflichtige beträgt der allgemeine Satz grundsätzlich 24 Prozent.
Für bestimmte Einkunftsarten gelten besondere Steuersätze.
Vermietete Immobilien
Auch Einnahmen aus der Vermietung einer spanischen Immobilie können in Spanien der Nichtresidentensteuer unterliegen. Die steuerliche Bemessungsgrundlage und mögliche Abzugsfähigkeit von Kosten hängen insbesondere vom Ansässigkeitsstaat und der Art der Nutzung ab.
Modelo 210
Das Modelo 210 wird unter anderem für Einkünfte aus Vermietung, fiktive Immobilienerträge und Veräußerungsgewinne nichtresidenter Steuerpflichtiger verwendet. Die Abgabefrist hängt von der jeweils erklärten Einkunftsart ab.
Wie wir Sie unterstützen
Wir übernehmen die steuerliche Einordnung und Erstellung spanischer Nichtresidentenerklärungen einschließlich Modelo 210 und beraten zu Immobilienbesitz, Vermietung und Veräußerung.