Immobilienverkauf in Spanien

Immobilienrecht in Spanien

Beim Verkauf einer Immobilie in Spanien sollten rechtliche, steuerliche und praktische Fragen bereits vor Abschluss eines Reservierungs- oder Arras-Vertrags geklärt werden. Das gilt besonders bei nichtresidenten Verkäufern, bestehenden Hypotheken, geerbten Immobilien oder vermieteten Objekten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zu den regelmäßig benötigten Unterlagen gehören der Eigentumsnachweis, aktuelle Grundbuch- und Katasterdaten, die letzten Belege über die kommunale Grundsteuer (IBI), der Energieausweis und bei Wohnungseigentum die erforderlichen Unterlagen der Eigentümergemeinschaft. Bestehende Hypotheken und andere Belastungen müssen ebenfalls berücksichtigt und gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Verkauf gelöscht werden.

Arras-Vertrag und Kaufpreiszahlung

Auch beim Verkauf wird häufig zunächst ein privatschriftlicher Arras-Vertrag geschlossen. Vor der Unterschrift sollte geklärt sein, welche Verpflichtungen der Verkäufer bis zum Notartermin erfüllen muss und welche Folgen eintreten, wenn eine Partei den Vertrag nicht erfüllt.

Verkauf einer vermieteten Immobilie

Ein bestehender Mietvertrag endet durch den Verkauf grundsätzlich nicht automatisch. Vereinfacht gilt auch in Spanien der Grundsatz: „Kauf bricht nicht Miete.“
Welche Rechte Käufer, Verkäufer und Mieter im konkreten Fall haben, hängt jedoch insbesondere vom Mietvertrag, dessen Abschlusszeitpunkt und den gesetzlichen Regelungen ab. Eine vermietete Immobilie sollte deshalb nicht wie eine leer stehende Immobilie verkauft werden.

Welche Steuern und Kosten können beim Verkauf entstehen?

Beim Verkauf können insbesondere die Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn und die kommunale Wertzuwachssteuer auf Grund und Boden, die sogenannte Plusvalía municipal, relevant sein.
Ist der Verkäufer steuerlich nicht in Spanien ansässig, muss der Käufer grundsätzlich drei Prozent des vereinbarten Kaufpreises einbehalten und als Vorauszahlung auf die Steuer des nichtresidenten Verkäufers an die spanische Finanzverwaltung abführen. Dieser Einbehalt ist keine zusätzliche Steuer, sondern wird auf die endgültige Steuerschuld angerechnet.
Weitere mögliche Kosten des Verkäufers sind insbesondere Maklerkosten, Kosten der Löschung bestehender Belastungen, erforderliche Bescheinigungen sowie die Kosten der vom Verkäufer beanspruchten anwaltlichen Beratung.

Wie wir Sie beim Verkauf unterstützen

Wir prüfen die rechtliche und steuerliche Ausgangslage, gestalten oder prüfen Arras- und Kaufverträge, koordinieren erforderliche Unterlagen und begleiten den Verkauf bis zum Notartermin und zur anschließenden steuerlichen Abwicklung.

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