Doppelbesteuerung Deutschland–Spanien
Steuerrecht Spanien–Deutschland
Wer in Deutschland und Spanien lebt, arbeitet, investiert oder Vermögen besitzt, kann mit Steuerpflichten in beiden Staaten konfrontiert sein. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien legt für zahlreiche Einkunftsarten fest, welcher Staat besteuern darf und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
Zuerst: steuerliche Ansässigkeit
Vor der Prüfung einzelner Einkünfte muss regelmäßig geklärt werden, in welchem Staat die Person für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens ansässig ist.
Besteht nach den nationalen Regelungen in beiden Staaten eine Ansässigkeit, entscheiden die Abkommensregeln unter anderem anhand von ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit.
Immobilien
Einkünfte aus einer in Spanien gelegenen Immobilie können grundsätzlich in Spanien besteuert werden. Das gilt insbesondere für Vermietungseinkünfte. Auch Gewinne aus der Veräußerung einer spanischen Immobilie können in Spanien besteuert werden.
Der Wohnsitzstaat kann daneben eigene Besteuerungsregeln anwenden; die Doppelbesteuerung wird dann nach den Regeln des Abkommens vermieden.
Arbeit, Unternehmen und weitere Einkünfte
Für Arbeitslohn, selbstständige oder unternehmerische Tätigkeiten, Renten, Kapitalerträge und andere Einkünfte gelten jeweils eigene Abkommensregeln. Deshalb sollte nicht aus der Behandlung einer Einkunftsart auf eine andere geschlossen werden.
Erbschaftsteuer ist nicht erfasst
Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen betrifft Steuern vom Einkommen und Vermögen. Für die Erbschaftsteuer besteht zwischen Deutschland und Spanien kein entsprechendes bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen.
Wie wir Sie unterstützen
Wir analysieren deutsch-spanische Steuerfälle, bestimmen die abkommensrechtliche Ansässigkeit, ordnen Einkünfte dem richtigen Staat zu und unterstützen bei spanischen Steuererklärungen und grenzüberschreitender Abstimmung.