Testament in Spanien und Rechtswahl

Erbrecht Spanien–Deutschland

Wer in Spanien lebt oder Vermögen in Spanien besitzt, sollte prüfen, ob ein vorhandenes Testament auch für einen grenzüberschreitenden Erbfall sinnvoll gestaltet ist. Besonders wichtig ist die Frage, welches Erbrecht später auf den Nachlass angewendet werden soll.

Welches Recht gilt ohne Rechtswahl?

Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ein deutscher Staatsangehöriger, der dauerhaft in Spanien lebt, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass deutsches Erbrecht gilt.

Welche Rechtswahl ist möglich?

Eine Person kann grundsätzlich das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Ein deutscher Staatsangehöriger kann daher in einer Verfügung von Todes wegen deutsches Erbrecht wählen.
Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann grundsätzlich das Recht eines Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt.

Spanisches oder deutsches Testament?

Ob ein Testament in Deutschland oder Spanien errichtet wird, ist von der Frage zu unterscheiden, welches materielle Erbrecht gelten soll. Ein in Spanien errichtetes Testament kann beispielsweise eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts enthalten.
Bei Vermögen in mehreren Staaten sollte außerdem geprüft werden, ob bestehende Testamente miteinander vereinbar sind und sich nicht unbeabsichtigt aufheben oder widersprechen.

Erbrecht und Erbschaftsteuer sind getrennte Fragen

Die Wahl des anwendbaren Erbrechts entscheidet nicht automatisch darüber, in welchem Staat Erbschaftsteuer anfällt. Die steuerliche Behandlung muss deshalb separat geprüft werden.

Wie wir Sie unterstützen

Wir prüfen bestehende deutsche und spanische Testamente, beraten zur Rechtswahl und koordinieren die Nachlassplanung bei Vermögen oder Wohnsitz in Deutschland und Spanien.

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